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Fragen und Antworten

Der Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedarfen stellt in der jetzigen Situation alle Beteiligten – unabhängig von der Schulart und sowohl beim Unterricht in der Schule als auch beim Distanzunterricht – vor ganz besondere Herausforderungen. Gleichberechtigung, Teilhabegerechtigkeit und Inklusion sind Werte, denen wir (auch und gerade) während der Corona-Pandemie besondere Aufmerksamkeit widmen müssen.

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In den Schulen ist die Präsenzpflicht zunächst bis zum 31.01.2021 aufgehoben. Das bedeutet, dass Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler selbst entscheiden können, ob ihre Kinder bzw. sie selbst am Präsenzunterricht teilnehmen oder der Schulpflicht im Distanzunterricht nachkommen um das Infektionsrisiko zu begrenzen. Grundsätzlich gilt aber, dass alle Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen können. Bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann dies aus pädagogischen Gründen oftmals sinnvoll sein. Unbedingt angezeigt ist eine Nicht-Teilnahme am Präsenzunterricht lediglich bei gesundheitlichen Einschränkungen, die zu einem erhöhten Risiko bei einer Teilnahme führen.

Ja, der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf eine Schulbegleitung besteht weiterhin, so dass diese durch ihre Schulbegleitung sowohl in der Schule als auch beim Distanzlernen unterstützt werden können. Die Schülerin bzw. der Schüler und die Schulbegleitung sind hierbei als eine Einheit aus zwei Personen (Tandem) anzusehen, die untereinander, soweit dies in dem Unterstützungsbedarf des Kindes begründet ist, von der Abstandspflicht befreit sind. Schulen werden gebeten, in Situationen, in denen die Schülerinnen und Schüler auf Distanzlernen angewiesen sind, diesen Tandems die Nutzung von Räumen an der Schule zu ermöglichen oder sie gegebenenfalls bei der Suche nach anderen geeigneten Räumen zu unterstützen. In besonderen Fällen kann die Schulbegleitung auf Wunsch der Eltern bzw. des Schülers/der Schülerin auch zuhause erfolgen, wenn eine ausreichende Teilhabe an Bildung anders nicht gewährleistet werden kann und die Voraussetzungen in Absprache mit der Schule bzw. der Klassen- oder sonderpädagogischen Leitung und dem Träger der Schulbegleitungskraft gegeben sind. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler, die die Leistungen der Schulbegleitung auf der Grundlage von § 35a SGB VIII wegen seelischer oder drohender seelischer Behinderung erhalten. Hier ist jedoch zu beachten, dass ein Einsatz einer Schulbegleitungskraft in den Familienhaushalten der Absprache mit dem Case Management des Amtes für Soziale Dienste – Jugendamt – bedarf.

Bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist eine Unterschreitung des Mindestabstandes in Situationen, die dies zur Unterrichtung und Betreuung erfordern, zulässig. Findet die Beschulung außerhalb der Schule statt, ist auf die Einhaltung von Hygiene-Verhaltensmaßregeln und regelmäßiges Lüften sowie insbesondere die Regelungen der §§ 1 und 2 der Bremischen Corona-Verordnung über Zusammenkünfte von Personen eines Hausstandes und einer weiteren Person zu beachten.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Schülerinnen und Schüler, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist.
Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist jeweils individuell zu betrachten, ob das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht oder in Fluren, Treppenhäusern oder Pausenbereichen zumutbar ist.
Insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung ist eine Maskenpflicht in vielen Fällen nicht zumutbar. Auch in anderen Förderschwerpunkten kann es zu einer entsprechenden Bewertung kommen. Hier sollte eine individuelle Entscheidung gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und der ZuP-Leitung getroffen werden.

Zwar weist der Bescheid zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs nicht ausdrücklich darauf hin, dass es dieser Person nicht zuzumuten ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er wird aber als vergleichbare amtliche Bescheinigung angesehen, insofern bedarf es keiner weiteren ärztlichen Bescheinigung.

Um mit anderen kommunizieren zu können, sind viele schwerhörige oder gehörlose Schülerinnen und Schüler darauf angewiesen, die Lippenbewegungen ihres Gegenübers sehen zu können.
Insofern können – unabhängig von der Schulart – alle Schülerinnen und Schüler bei der Kommunikation mit schwerhörigen oder gehörlosen Schülerinnen oder Schülern die Mund-Nasen-Bedeckung kurzzeitig beim Sprechen abnehmen. Auf diese Weise wird das Ablesen von den Lippen ermöglicht. Dasselbe gilt auch für die Lehrkräfte. Das Tragen von transparentem Mundschutz kann in solchen Situationen zumindest einen teilweisen Schutz bieten. Das Abstandsgebot sollte in diesen Situationen in besonderer Weise Berücksichtigung finden.
Bitte achten Sie als Lehrkraft bei schwerhörigen und/oder gehörlosen Schülerinnen und Schülern in der Klasse besonders darauf, dass die Unterrichtsinhalte konsequent an der Tafel / auf dem Whiteboard visualisiert werden. Ermöglichen Sie den Schülerinnen und Schülern, auf Unterrichtsprotokolle, Mitschriften oder Skripte zurückzugreifen. Achten Sie besonders auf die Raumakustik, die durch das Lüften deutlich beeinträchtigt sein kann.
Gezielte Beratung und Unterstützung bietet der Mobile Dienst Hören.

Die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Mobilen Dienste und ReBUZ an den Bremer Schulen werden fortgesetzt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gebeten, Maßnahmen zu ergreifen, um sich und andere zu schützen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Meldung im Sekretariat bei Anwesenheit in Schulen für eine eventuelle Nachricht an das Gesundheitsamt dringend notwendig ist.