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Interne Meldestelle - Hinweisgeberschutzgesetz

Warum eine interne Stelle für Hinweisgebende bei der SKB?

Hand mit einer Kärtchen, auf dem eine Trillerpfeife ist

Hinweisgebende Personen leisten durch die Meldung von Rechtsverstößen und Missständen einen wichtigen Beitrag dazu, Fehlverhalten aufzudecken und negative Folgen dieses Fehlverhaltens vorzubeugen und abzustellen. Die Freie Hansestadt Bremen hat daher für hinweisgebende Personen innerhalb der Verwaltung oder für Personen, die mit der Verwaltung in einem beruflichen Zusammenhang stehen, interne Meldestellen in allen senatorischen Behörden eingerichtet.

Grundlage ist das am 2. Juli 2023 in Kraft tretende Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden Hinweisgeberschutzgesetz (pdf, 164.3 KB). Das Gesetz beinhaltet verschiedene Regelungen für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen und soll diesen Rechtssicherheit geben. Weitere Informationen können Sie dem Rundschreiben des Senators für Inneres vom 06. Juni 2023 (pdf, 164.3 KB) entnehmen.

Dieses Meldesystem - Interne Meldestelle für Hinweisgeber:innen - richtet sich an alle Mitarbeitende und an alle Personen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Senatorin für Kinder und Bildung oder zum Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen und Eigenbetriebe

  • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen der Stadtgemeinde Bremen,
  • Landesinstitut für Schule (LIS),
  • Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ),
  • Quartiersbildungszentren (QBZ),
  • Landeszentrale für politische Bildung,
  • Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen (IQHB),
  • Eigenbetrieb Kita Bremen

Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße erlangt haben.

Wenn Sie Hinweise über Straftaten oder schweren Regelverstößen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit haben, zum Beispiel über Bestechung oder Verstoß gegen Vergaberegelungen.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen

Verstöße gegen EU, Bundes und Landesrecht, z.B.

  • Geldwäsche,
  • Umweltschutz und Energie,
  • öffentliches Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte,
  • Öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz
  • Verkehrs- und Gütersicherheit

nationales Strafrecht (z.B. Korruption und finanzieller Betrug),
Verstöße gegen bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen,

  • die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder
  • dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen und

Äußerungen von Beamt:innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Hinweisgebende Personen sollten sich vor der Abgabe einer Meldung bei der internen Meldestelle informieren, ob ihre Meldung in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt.
Hinweisgebende Personen sollten zudem beachten, dass privates Fehlverhalten, das in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht, sowie bloße Mutmaßungen und Falschmeldungen nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sind. Es sollten ausschließlich Sachverhalte gemeldet werden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

Bernd Panzer

Meldungen können bei der internen Meldestelle für Hinweisgeber:innen der Senatorin für Kinder und Bildung per E-Mail, Telefon, Brief oder auch in einem persönlichen Gespräch abgegeben werden.

Kontakt zur internen Meldestelle für Hinweisgeber:innen:

Senatorin für Kinder und Bildung
Interne Meldestelle für Hinweisgeber:innen
Enikoe Knief
Hinweisgeber@bildung.bremen.de
Rembertiring 8 - 12
28195 Bremen

Des Weiteren können Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz und Meldungen auch bei der zentralen internen Meldestelle (ZIMS) beim Senator für Inneres unabhängig von ihrer Ressortzuständigkeit abgegeben werden.

Der Senator für Inneres
Stabsstelle S6 – ZIMS
Katharina Neidel
zims@inneres.bremen.de
Tel.: 0421 361 50597
Stresemannstraße 48
28207 Bremen

Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen wäre für die Bearbeitung hilfreich. Die Angaben werden vertraulich behandelt und die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). (pdf, 205.2 KB)

Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen wäre für die Bearbeitung hilfreich.

  • Beschreiben Sie den Sachverhalt in eigenen Worten. Hilfreich kann es ein, sich an die folgenden W-Fragen zu orientieren: Wer? Wann? Wo? Was? Wie? Warum?
  • Sofern Sie Kenntnisse von Beweisen und/oder Unterlagen zum Sachverhalt haben, sollten Sie diese der Meldung beifügen.
  • Nach Eingang der Meldung erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung.

Die interne Meldestelle prüft,

  • die Ressortzuständigkeit,
  • den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich,
  • Stichhaltigkeit der Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person ggf. um weitere Informationen
  • Die interne Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahme
  • Sie erhalten innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung eine Rückmeldung

Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält Regelungen und Vorgaben, die hinweisgebenden Personen einen besseren Schutz gewährleisten, insbesondere vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen schützen sollen.

Hierunter fallen Benachteiligungen wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Rufschädigung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing.
Sofern hinweisgebende Personen finanzielle Schäden durch solche Repressalien erleiden, haben sie ein Recht auf Entschädigung.

Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleg:innen und Dritte nach sich ziehen.

Als Arbeitnehmende bzw. Beamt:innen könnten hinweisgebenden Personen im Fall von böswilligen Falschmeldungen, bloßen Mutmaßungen und der Denunzierung von Kolleg:innen aus eigenen niedrigen Beweggründen arbeitsrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen. Zudem können sich hinweisgebende Personen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden. Sofern die Meldung einen Straftatbestand erfüllt, können auch Geld- und Freiheitsstrafen die Folge sein.