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Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen

Übersicht

Im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen werden Schulen häufig gebeten, Hochschulen und Forschungsinstitute bzw. deren Mitarbeiter/innen bei empirischen Erhebungen zu unterstützen. Dies kann z. B. durch die Beantwortung von Fragebögen, die Teilnahme an Interviews oder die Bearbeitung von Tests geschehen. Dabei sind die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) sowie das Bremische Schuldatenschutzgesetz (BremSchulDSG) zu beachten.

Es lassen sich folgende Fälle unterscheiden:

Links & Kontakt

I. Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten des schulischen Personals (z. B. von Schulleitungen und Lehrkräften) verarbeitet werden:

Bitte zeigen Sie die Untersuchung ca. sechs Wochen vor Beginn unter Beachtung bzw. Verwendung folgender Materialien an:

In diesen Fällen ist kein Genehmigungsverfahren vorgesehen, es besteht lediglich eine Anzeigepflicht beim Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen (IQHB) der Senatorin für Kinder und Bildung.

II. Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten über Einzuschulende, Schülerinnen und Schüler und Schulbewerberinnen und -bewerber sowie deren Erziehungsberechtigte verarbeitet werden:

Bitte beantragen Sie die Genehmigung ca. sechs Wochen vor Beginn der beabsichtigten Untersuchung unter Beachtung bzw. Verwendung folgender Materialien:

In diesen Fällen gilt neben dem BremDSG das Bremische Schuldatenschutzgesetz (BremSchulDSG), insbesondere § 13 BremSchulDSG. Die Datenverarbeitung bedarf daher der Genehmigung durch das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen (IQHB), das von der Senatorin für Kinder und Bildung mit der Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen beauftragt wurde.

III. Untersuchungen an Schulen im Rahmen einer Masterarbeit / im Rahmen einer Berufsausbildung

Studierende, Referendarinnen und Referendare und Auszubildende (Personenkreis) können im Rahmen ihrer Berufsausbildung Untersuchungen an einer Schule oder an mehreren Schulen durchführen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter dies genehmigt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein schriftlicher Antrag mit vollständigen Angaben zu den nachfolgenden Punkten vorliegt:

1. das Thema und die Zielsetzung der Untersuchung,
2. die Art und den Umfang der Untersuchung,
3. die Untersuchungsmethode,
4. die Gruppe der einbezogenen Schülerinnen und Schüler,
5. die verantwortliche Ausbildungsperson des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie
6. die Trennung und Löschung der personenbezogenen Daten.

Vor der Durchführung der Untersuchung sind der Datenschutzbeauftragte der zuständigen Schulbehörde, der Elternbeirat und der Schülerbeirat der betroffenen Schule oder Schulen zu unterrichten.

Der Leitfaden zum § 13a des Bremer Schuldatenschutzgesetzes gibt schrittweise Hinweise zum formalen Ablauf, bevor eine Untersuchung beginnt, also von der Antragstellung bis zur Genehmigung durch die Schulleitung. Darüber hinaus gibt der Leitfaden Auskünfte über datenschutzrechtliche Vorschriften, die vom betroffenen Personenkreis sowie von den Schulleitungen zu beachten sind.

Außerdem sind die Einverständniserklärungen des jeweils betroffenen Personenkreises einzuholen. Bitte nutzen Sie hierfür die Musterformulare (doc, 37 KB).

IV. Untersuchungen, die Schulen im Rahmen ihres Auftrags zur schulinternen Evaluation gemäß § 14 BremSchulDSG vornehmen:

In diesen Fällen bedarf es keines Genehmigungsverfahrens, vor der Durchführung der Untersuchung sind lediglich der jeweilige Elternbeirat und der Schülerbeirat zu informieren. Ferner ist der behördliche Datenschutzbeauftragte mit einer formlosen E-Mail in Kenntnis zu setzen.

Für Schulen im Stadtgebiet Bremen senden Sie diese bitte an: mailto:SVenzke-Caprarese@datenschutz-nord.de und mailto:cgruenwald@datenschutz-nord.de, für Schulen in Bremerhaven an: mailto:DBleckmann@datenschutz-nord.de

V. Unterrichtsbeobachtungen ohne Befragungen von Schülerinnen und Schülern

Unterrichtsbeobachtungen ohne Befragungen von Schülerinnen und Schülern sowie Unterrichtsversuche, wie sie auch im Rahmen von Schulpraktika üblich sind, bedürfen lediglich der Zustimmung/Genehmigung der Schulleitung.

Muster-Antrag an Schulleitungen

Links

Kontakt

Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen (IQHB)
Am Tabakquartier 60
28197 Bremen
0421 361 18381
heiko.winkler@bildung.bremen.de