Das Berufseinstiegsjahr (BEJ) kann alternativ zum Berufspraktikum absolviert werden.
Es ist eine Form der Anrechnung und ist in § 13 (8) der Bestimmungen der Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) geregelt.
Wenn Sie das BEJ für Personen, die die staatliche Prüfung absolviert haben, anbieten möchten, können Sie sich hier ausführlicher darüber informieren.
Sie können auch an einer der jährlich stattfindenden Online-Informationsveranstaltungen für Träger und Einrichtungen teilnehmen, die planen, im jeweils aktuellen Ausbildungsjahr eine Person im BEJ anzustellen.
Damit eine Einrichtung als Praxisstelle für das BEJ fungieren kann müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Anders als im Berufspraktikum muss jedoch keine Praxisstellen-Anerkennung beantragt werden.
Wenn die Einrichtung bereits anerkannte Praxisstelle ist, kann sie jedoch auch als Praxisstelle für das BEJ fungieren.
Die Voraussetzungen hierfür sind in § 13 (8) Nr. 3 und 4 der oben genannten Verordnung geregelt.
Das Berufseinstiegsjahr beginnt regulär am 01.08. des Ausbildungsjahres. Ein früherer oder späterer Einstieg muss von der begleitenden Stelle genehmigt werden.
Die Person im BEJ wird als staatlich geprüfte:r Erzieher:in in der Tätigkeit einer/eines sozialpädagogischen Mitarbeiter:in/SPA gemäß bzw. in Anlehnung an TVöD SuE 4 (Stufe 1) eingestellt. Für die Anstellung sind die regulären Stellenschlüssel zu beachten, da die Tätigkeit der Personen im BEJ zu 80% auf das reguläre Stellenvolumen angerechnet werden. Ein Einsatz als Gruppenleitung ist nicht möglich!
Die Person im BEJ ist mit 20% der wöchentlichen Arbeitszeit von der Tätigkeit in der Einrichtung freizustellen.
In dieser Zeit soll die Person im BEJ die Praxisbegleitenden Veranstaltungen (Groß- und Kleingruppe) besuchen, sich mit dem Praxisbericht auseinandersetzen sowie weiterführende Lektüre bzw. Wissenserwerb betreiben, der der Verknüpfung von Theorie- und Praxis dient. Es ist der Anleitung/Einrichtung freigestellt, sich die Ergebnisse dieser letztgenannten Tätigkeit in einem angemessenen Rahmen nachweisen zu lassen. Im Rahmen der Anleitungsgespräche können dazu Empfehlungen ausgesprochen werden.
Es darf jedoch nicht über die Art und die Form der Auseinandersetzung bestimmt werden.
Referenzwertfinanzierte Einrichtungen: Die Finanzierung der Fachkraft im BEJ erfolgt zu 80% über das reguläre Personalbudget. Die Finanzierung der 20%igen Freistellung sowie der beiden Wochenarbeitsstunden zur Anleitung erfolgt bei den referenzwertfinanzierten Einrichtungen über das pauschale Kontingent für Ausbildung.
Richtlinienfinanzierte Einrichtungen: Die Fachkraft im BEJ wird zu 80% der vereinbarten Wochenarbeitszeit auf den Personalschlüssel angerechnet; die Finanzierung erfolgt für Sie als richtlinienfinanzierte Einrichtung über den bekannten Zuwendungsantrag im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen“ über die Pauschalen.
Der Senator für Kinder und Bildung übernimmt sowohl die Personalkosten für die 20%ige Freistellung der Fachkraft im BEJ als auch die zwei Wochenarbeitsstunden zur Anleitung dieser Fachkraft. Der entsprechende Zuwendungsantrag ist separat und mindestens vier Wochen vor Einstellung/Vertragsunterzeichnung der Fachkraft im BEJ zu stellen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier Zuwendungsantrag (docx, 72.3 KB).
Das Berufseinstiegsjahr entspricht einer regulären Tätigkeit, weshalb dieser Vertrag auf die Gegebenheiten des jeweiligen Trägers und den rechtlichen Regelungen zum Arbeitsverhältnis entsprechend anzupassen ist. Es wird keine Verantwortung für die Rechtsgültigkeit dieses Vertragsentwurfs übernommen.
Die für das Berufseinstiegsjahr notwendig aufzunehmenden Angaben sind blau markiert: Berufseinstiegsjahr Vertragsentwurf (docx, 23 KB).
Das Berufseinstiegsjahr (BEJ) kann alternativ zum Berufspraktikum absolviert werden.
Es ist eine Form der Anrechnung und ist in § 13 (8) der Bestimmungen der Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung).
Daher unterscheiden sich die einzureichenden Dokumente von denen des Berufspraktikums zum Teil wesentlich.
Der Zeitpunkt der Abgabe wird den Personen im BEJ im Verlauf der Ausbildung mitgeteilt und unterscheidet sich, je nachdem ob ein 12monatiges oder ein 6monatiges BEJ absolviert wird.
Die Anleitungen sollten dies wie folgt beachten:
Der Qualifizierungsplan zum Berufseinstiegsjahr (docx, 55.2 KB) muss immer nach spätestens acht Wochen eingereicht werden. Der QP wird im gemeinsamen Prozess in den Anleitungsgesprächen erstellt. Das abschließende Dokument soll von der Anleitung geschrieben werden, vorherige Entwürfe kann die Person im BEJ erstellen. Der QPL soll von der Einrichtungsleitung, der Anleitung und der Person im BEJ unterschrieben werden.
Die Einschätzung (docx, 63.8 KB) muss von der Anleitung erstellt werden. Sie muss von der Person im BEJ bei einem 6monatigen BEJ im 5. Monat und bei einem 12monatigen BEJ im 9. Monat zusammen mit einem Antrag auf Anrechnung von Zeiten des BEJ ([LINK 460557;Antrag auf Anrechnung) eingereicht werden.
Da im Ausbildungsjahr 2025/2026 umfassende Änderungen an beiden Dokumenten vorgenommen wurden, ist es wichtig, dass Anleitung und Person im BEJ sich hierfür einige Zeit nehmen.
Neben der stärker geleiteten und aufeinander bezogenen inhaltlichen Struktur, wird in der Einschätzung zum BEJ das Erreichen der Ziele des Qualifizierungsplans bewertet und ein Bestehen oder Nichtbestehen des Berufseinstiegsjahres daraus abgeleitet. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu jederzeit gerne per Mail verena.metzner@kinder.bremen.de oder in der telefonischen Sprechstunde täglich zwischen 8.00 und 9.00 Uhr unter 0421-36132327.
Die Personen im BEJ werden nach Beginn der Praxisbegleitenden Veranstaltungen hierzu ebenfalls informiert.
Die Bestätigung des Abschluss (docx, 45.1 KB) muss sich auf den gesamten Zeitraum des BEJ beziehen und soll nicht ohne individuelle Rücksprache mit der zuständigen Stelle (Referat 31) zu einem früheren Zeitpunkt, als zum tatsächlichen Ende des BEJ laut Vertrag ausgehändigt werden.