Als Schule gilt eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Schulgesetz anerkannte oder genehmigte Bildungsstätte, in der Unterricht erteilt wird. Schulen können auf unterschiedliche Arten gezählt und dargestellt werden.
Einerseits können Schulen als Verwaltungs- bzw. Organisationseinheiten gezählt werden, jede Schulnummer ist dann quasi eine Schule. Dies sind in der Regel verwaltungsrechtlich eigenständige Organisationseinheiten. Räumlich getrennt untergebrachte Dependancen zählen in diesem Sinne nicht als Schulen.
Andererseits können die an diesen Verwaltungs- bzw. Organisationseinheiten angebotenen Schularten als sogenannte schulartspezifische Einrichtungen ausgewiesen werden (zum Beispiel alle Schulen mit Schulart Gymnasium).
Diese beiden Zählweisen müssen nicht übereinstimmen, da häufig verschiedene Schularten in einer Verwaltungseinheit untergebracht sind und einer gemeinsamen Schulleitung unterstehen oder Schularten Unterrichtsangebote in mehreren Schulstufen vorsehen. Eine Verwaltungs- bzw. Organisationseinheiten kann somit mehrere schulartspezifische Einrichtungen enthalten. Eine Aufsummierung der schulartspezifischen Einheiten ist in der Regel nicht sinnvoll, wenn nach der Anzahl der Schulen gefragt ist.
Nur Verwaltungs- und Organisationseinheiten können doppelzählungsfrei summiert werden und bilden somit die Frage „wie viele Schulen es im Land Bremen gibt“ sinnvoller ab.
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Die Schüler:in-Lehrkraft-Relation ist die grundlegende Kennzahl, wenn es einerseits um die quantitative Einschätzung der Bereitstellung von Leistungen, die Lehrkräfte für die Schüler:innen erbringen können, und andererseits um den finanziellen Input geht. Diese Kennzahl gibt – vereinfacht gesagt – die Zahl der Schüler:innen, für die jeweils eine Vollzeit-Lehrkrafteinheit (VZLE) eingesetzt wird, wieder. Je niedriger diese Kennzahl ist, desto besser ist grds. die Versorgung der Schulen mit Lehrpersonal.
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Informationen zu den Ganztagsschulen finden Sie hier
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Als Absolvierende werden Schüler:innen bezeichnet, die eine allgemeinbildende Schulart nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht am Ende oder im Verlauf des Berichtsschuljahres mit einem Abschluss (mindestens einfache Berufsbildungsreife) verlassen haben. Hierzu zählen auch mit Abschluss an eine andere allgemeinbildenden Schulart wechselnden Schüler:innen (Übergehende). Übergehende werden also in Zeitreihen mit den jeweiligen Abschlüssen mehrfach als Absolvierende gezählt, zunächst als Übergehende, dann als Schulentlassene.
Als Abgehende werden Schüler:innen bezeichnet, die das allgemeinbildende Schulsystem nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht am Ende oder im Verlauf des Berichtsschuljahres, ohne mindestens eine Berufsbildungsreife erlangt zu haben, verlassen haben (meist als „Abgehende ohne Abschluss“ oder „Abgehende ohne Berufsbildungsreife“ bezeichnet). Hierunter befinden sich auch viele Schüler:innen mit sonderpädagogischen Förderbedarfen sowie Schüler:innen, die aufgrund Ihrer Zuwanderungsgeschichte gegebenenfalls erst wenige Jahre im allgemeinbildenden Schulsystem verbracht haben. Einbezogen werden auch Schüler:innen, die nach Verlassen des allgemeinbildenden Schulwesens ihre Vollzeitschulpflicht an einer beruflichen Schule erfüllen, auch, um dort gegebenenfalls allgemeinbildende Abschlüsse nachzuholen.
Schulentlassene sind Abgehende und Absolvierende, die das allgemeinbildende Schulsystem verlassen. Hier bleiben jene Schüler:innen außer Betracht, die nach einem Wechsel der Schulart innerhalb des allgemeinbildenden Schulwesens verbleiben. Auf diese Weise werden Doppelzählungen innerhalb des allgemeinbildenden Bereichs über die Jahre hinweg vermieden. Jede:r Schüler:in, der:die das allgemeinbildende Schulwesen verlässt, wird nur einmal gezählt und zwar mit dem höchsten erreichten Abschluss.
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