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Wichtige Verordnungen und Handreichungen

Die Erste Verordnung für Unterstützende Pädagogik regelt unter anderem die Aufgaben der Zentren für unterstützende Pädagogik, Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, die Aufgaben der Förderzentren und die Anforderungen an die Förderdiagnostik, Förderplanung und deren Dokumentation.

Der Nachteilsausgleich dient dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von Beeinträchtigungen oder Behinderungen auszugleichen oder zu verringern und betroffenen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihre Kompetenzen nachzuweisen. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf einzelne Schüler:innen bezogen und nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Der Landesbehindertenbeauftragte steht den Bürgerinnen und Bürgern mit und ohne Behinderung und ihren Verbänden als Mittler zwischen den Interessen behinderter Menschen, Behindertenverbänden und Organisationen, die behinderte Menschen vertreten, Rehabilitationsträgern, Einrichtungen für behinderte Menschen und der öffentlichen Verwaltung sowie der Bürgerschaft (Landtag) zur Verfügung. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an den Landesbehindertenbeauftragten wenden, wenn sie den Eindruck haben, dass Rechte von behinderten Menschen beeinträchtigt werden. Der Landesbehindertenbeauftragte übernimmt somit in Bremen eine Ombudsfunktion Der Landesbehindertenbeauftragte ist in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Der Senat beteiligt den Landesbehindertenbeauftragten bei allen Vorhaben des Senats, die die Belange behinderter Menschen betreffen; der Landesbehindertenbeauftragte hat das Recht auf frühzeitige Information und kann jederzeit Stellungnahmen abgeben.

Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist.

Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet – neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen – eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen.

Im Dezember 2014 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen den ersten Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen. Der Plan führte 197 Maßnahmen auf. Der Umsetzungsstand der einzelnen Maßnahmen wurde in den folgenden Jahren durch den Teilhabebeirat regelmäßig abgefragt.

Eine Evaluierung (Beurteilung) durch die Monitoring-Stelle UN-BRK erfolgte im Jahr 2019. Schwerpunkte der Evaluierung bildeten die Rückbindung des Aktionsplans an die UN-BRK, die Strukturen zur Erstellung und Umsetzung des Plans sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft. Ferner wurde das Handlungsfeld "Pflege und Gesundheit" näher untersucht.

Die Fortschreibung des Landesaktionsplans begann im Jahr 2020. Die Entwicklung neuer Maßnahmenvorschläge erfolgte dabei in Arbeitsgruppen, die der interessierten Öffentlichkeit offenstanden. Die Fortschreibung des Landesaktionsplans wird im Laufe des Jahres 2022 mit der Befassung durch Senat und Bürgerschaft abschließen.