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Fragen und Antworten zur Integrierten Regelausbildung (InRa)

Was ist InRa?

Bei der „Integrierten Regelausbildung“ (InRa) handelt es sich um ein Format zur Ausbildung von Erzieher:innen (formal korrekt: Weiterbildung), bei dem die für die Erlangung der staatlichen Anerkennung erforderlichen Praxiszeiten vollständig in die theoretische (fachschulische) Ausbildung integriert werden. Durch diese Praxisintegration wird das bisherige konsekutive Ausbildungsformat, bei dem auf zwei vollschulische Ausbildungsjahr ein einjähriges Berufspraktikum folgte, abgelöst.
Mit der Umstellung auf InRa ist eine einheitliche „Verordnung der Fachschule Sozialwesen“ (siehe auch weiter unten) verbunden, die künftig sowohl für die öffentlichen als auch die privaten Fachschulen als gemeinsamer Rahmen gilt. Hierdurch wird die aktuell existierende Vielzahl an Verordnungen aufgehoben. Das bedeutet, dass mit der neuen Verordnung einheitliche, vergleichbare Standards für die staatliche Anerkennung als Erzieher:in und Heilerziehungspfleger: innen etabliert werden.

Tatsächlich wurde das Ziel, die Regelausbildung zum/zur Erzieher:in auf ein praxisintegriertes Format umzustellen, bereits vor einigen Jahren festgelegt. Allerdings fehlten damals noch entscheidende Voraussetzungen, um InRa an den öffentlichen Fachschulen zu etablieren. Aus diesem Grund startete als sogenannte Brückenmaßnahme 2018 die „Praxisintegrierten Ausbildung“ (PiA) als ein von vornherein befristetes Modellvorhaben, angeboten durch den privaten Bildungsträger Institut für Berufs- und Sozialpädagogik (ibs).
Sowohl bei InRa als auch bei PiA ist das bisherige Berufspraktikum, also der Praxisanteil, vollständig in die theoretische Ausbildung integriert, allerdings mit einer leicht unterschiedlichen Verteilung: während bei InRa zwei Praxistage pro Woche sowie ein mehrwöchiges Blockpraktikum pro Ausbildungsjahr vorgesehen sind, befinden sich die PiA-Schüler:innen an drei Tagen der Woche in einer sogenannten Praxisstelle, also einer Einrichtung.
In beiden praxisintegrierten Formaten haben die Schüler:innen jedoch vom ersten Tag ihrer Ausbildung die Möglichkeit, das theoretische Wissen in der Praxis umzusetzen (der sogenannte Theorie-Praxis-Transfer), begleitet in ihr künftiges Berufsfeld hineinzuwachsen und über die drei Jahre eine enge Bindung zu der jeweiligen Einrichtung aufzubauen. Die Begleitung erfolgt sowohl bei InRa als auch bei PiA durch die ihnen zugeordneten Praxis-Anleitungen.
Die unterschiedliche Verteilung der Theorie- und Praxistage begründet sich dadurch, dass bei PiA ein Ausbildungsvertrag mit der Praxiseinrichtung besteht. Hiermit verbunden ist zum einen, dass die PiA-Schüler:innen einen Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr haben, während für die InRa-Ausbildung die langen Schulferienzeiten gelten. Dadurch stehen bei PiA deutlich mehr Wochen für die Verteilung der Theoriestunden zur Verfügung.
Zum anderen ergibt sich aus dem PiA-Ausbildungsvertrag eine sozialversicherungspflichtige Vergütung der PiA-Schüler:innen. Diese beträgt ab Mai 2026 im ersten Ausbildungsjahr 1.491 Euro monatlich, im zweiten 1.552 Euro und im dritten 1.653 Euro. Es handelt sich hier um das Bruttogehalt; das Netto-Einkommen ist entsprechend zwischen 300 und 400 Euro niedriger.
Den InRa-Schüler:innen steht im Rahmen der Vollzeit-Variante das Aufstiegs-BAföG in Höhe von bis zu 1.019 Euro monatlich zur Verfügung. Da diese AFBG-Leistung nicht versteuert wird, entspricht dieser Wert ungefähr dem Netto-Betrag des PiA-Gehalts.
Das Aufstiegs-BAföG wird zur Unterstützung zum Lebensunterhalt erfolgsunabhängig gewährt, das bedeutet, dass es nicht zurückgezahlt werden muss, auch nicht, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird. Zudem werden für Kinder (bis 14 Jahre) jeweils weitere 235 Euro monatlich gezahlt, und Alleinerziehende erhalten pro Kind nochmals 150 Euro pro Monat für Kinderbetreuungskosten. Darüber hinaus ist ein Zuschuss in Höhe von 235 Euro monatlich für Ehe-/Partner:innen möglich.
Weitere Informationen zum Aufstiegs-BAföG unter: BMBFSFJ Aufstiegs-BAföG

Mit dem von Beginn an befristeten Modellprojekt PiA sollten insbesondere durch die sozialversicherungspflichtige Vergütung primär berufs- und lebenserfahrenere Menschen für eine Weiterbildung zum/zur Erzieher:in gewonnen werden. Mit den ersten Durchgängen wurde diese Zielgruppe auch erreicht. Es zeichnete sich jedoch über die Folgejahre ein Abschöpfungseffekt ab. Zwar blieben die Bewerbungszahlen vergleichsweise hoch; allerdings erfüllten immer weniger Bewerber:innen die formalen Zulassungskriterien, und die Zahl der Sonderzulassungen stieg erheblich an. Im Ergebnis konnten im Durchgang 2024 und 2025 nicht mehr alle zur Verfügung gestellten PiA-Plätze besetzt werden. Um eine Fehlallokation der für PiA zur Verfügung gestellten kommunalen Haushaltsmittel zu vermeiden, wurden die Zulassungskriterien für den in 2025 startenden PiA-Durchgang präzisiert. In der Folge konnte lediglich ein Klassenverband besetzt werden.
Des Weiteren wurde die Gesamtzahl der staatlich anerkannten Erzieher:innen im Land Bremen durch das PiA-Angebot nicht signifikant erhöht werden. Im Gegenteil wurde eine Wechselbewegung von den öffentlichen Fachschulen zum PiA-Modell erkennbar. Diese wurde durch die parallel erfolgte Attraktivierung der konsekutiven Ausbildung (zwei Jahre Fachschule, ein Jahr Berufspraktikum) an den öffentlichen Fachschulen über das Aufstiegs-BAföG sowie die durch den Senator für Kinder und Bildung gezahlten Pauschalleistungen wieder umgekehrt.
Entscheidend für den in den vergangenen Jahren erreichten Anstieg der Absolvent:innen mit einer staatlichen Anerkennung als Erzieher:in um knapp 30% waren einerseits das ausgebaute Angebot an ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. die Programme „Qualifizierung on the Job“ und „Gewinnung von Fachkräften aus Spanien“) sowie die seit Ende 2024 erfolgten Optimierung der Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung von im Ausland erworbenen Abschlüssen andererseits.

Die Einstellung der PiA-Ausbildung sowie die Umsetzung eines „dualisierten“ – das bedeutet: praxisintegrierten – Formats an den öffentlichen Fachschulen (InRa) wurden im Juni 2025 durch den Bremer Senat beschlossen. Daher startete der letzte PiA-Durchgang bereits zum Schuljahr 2025/26.
Im Zuge der für die Umsetzung von InRa erforderlichen Verordnungsänderung wurde sich nach fachlicher Erörterung durch den Senator für Kinder und Bildung für eine einheitliche „Verordnung der Fachschule Sozialwesen“ entschieden, durch die bislang bestehende, historisch gewachsene Ungleichheiten zwischen privaten und öffentlichen Schulen beseitigt werden. Hiermit geht einher, dass die Fachschulen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege zukünftig als mögliche Schwerpunkte einer Fachschule verstanden und geregelt werden. Dies entspricht zum einen der Logik der Kultusministerkonferenz, reduziert die Anzahl an Verordnungen, verringert den Verwaltungsaufwand und systematisiert eine Anrechenbarkeit sowie die Wechseloptionen zwischen den einzelnen Ausbildungen.
In 2025 wurde unmittelbar mit der Erarbeitung dieser neuen Verordnung begonnen. Da mit diesem Prozess jedoch ein breites Beteiligungsverfahren verbunden ist und das Inkrafttreten der Verordnung einer umfänglichen Gremienbefassung bedarf, wird InRa voraussichtlich erst zum Schuljahr 2027/28 starten können.

Die Erarbeitung einer neuen Verordnung erfolgt durch die beim Senator für Kinder und Bildung zuständigen ministeriellen Stellen. Dieser Prozess folgt formalisierten Verfahrensschritten, die auch die Beteiligung aller relevanter Akteure beinhaltet.
Aufgrund des vergleichsweise knappen Zeitrahmens wurde entschieden, noch vor Beginn des Vorverfahrens neben den öffentlichen Fachschulen auch die privaten Fachschulen sowie Trägervertretungen und den Gesamtpersonalrat einzubinden. In diesem vertraulichen Rahmen werden seit Dezember 2025 die jeweiligen Erarbeitungsstände präsentiert und diskutiert und Stellungnahmen der verschiedenen Akteure eingeholt.
Der Beginn des offiziellen Beteiligungsverfahrens startet mit der hausinternen Beteiligung im Mai 2026; die entsprechende Gremienbefassung wird bis Ende 2026 erfolgen. Somit können die Beratungsgespräche und Informationsveranstaltungen für die an der Ausbildung zum/zur Erzieher:in bzw. Heilerziehungspfleger:in Interessierten rechtzeitig im Januar 2027 starten.

Die fachschulische Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher sowie zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger dauert ab dem Schuljahr 2027/2028 regulär drei Jahre in Vollzeit und schließt mit der staatlichen Anerkennung ab. Dies entspricht der Dauer des bisherigen, konsekutiven Ausbildungsformates, das in Vollzeit zwei fachschulische Ausbildungsjahre sowie im Anschluss ein einjähriges Berufspraktikum umfasst.
Die Integrierte Regelausbildung kann in Vollzeit, berufsbegleitend und in Teilzeit angeboten werden.
Während der InRa-Ausbildung absolvieren die Schüler:innen in integrierter Form

  • eine theoretische Ausbildung im Umfang von 2.700 Stunden an einer Fachschule (KMK-Mindestvorgabe: 2.400 Stunden), sowie
  • eine praktische Ausbildung im Umfang von ca. 1.700 Stunden in geeigneten Einrichtungen integriert ist (KMK-Mindestvorgabe 1.200 Stunden).

In Bezug auf den Theorieteil liegt die InRa-Ausbildung mit 300 Stunden über den KMK-Mindestvorgaben. Dieser Umfang ist auch aktuell in der Weiterbildung an den öffentlichen Fachschulen im Land Bremen gegeben; die privaten Fachschulen orientieren sich aktuell hingegen an den Mindestvorgaben der KMK. Dies wird mit Inkrafttreten der neuen und für alle Schulen geltenden Verordnung nicht mehr möglich sein, da einheitliche Standards gelten werden.
Bezogen auf den Praxisanteil liegt InRa mit 500 Stunden zwar weiterhin ebenfalls deutlich über den KMK-Mindestvorgaben; im Vergleich zu der bisherigen, konsekutiven Erzieher:innen-Ausbildung mit ihrem einjährigen Berufspraktikum, reduzieren sich die Praxisstunden jedoch erheblich (um knapp 700 Praxis-Stunden). Dies hängt zum einen mit der Zielsetzung zusammen, eine AFBG-förderfähige Theorie-Praxis-Verteilung zu gewährleisten. Zum anderen sind bei InRa – anders als im Berufspraktikum oder in der PiA-Ausbildung – Schulferienzeiten zu berücksichtigen, die deutlich umfänglicher sind als reguläre Urlaubstage. Diesem Einschnitt im Praxisanteil soll durch eine optimierte Schulung und Organisation der Praxisanleitungen sowie durch den Berufseinstieg flankierende Angebote entgegengewirkt werden.
Mit der InRa-Verordnung gehen neue Quereinstiegsoptionen einher:
Es wird bei entsprechend nachgewiesener Vorbildung an allen Schulen ein Einstieg in das zweite Ausbildungsjahr möglich sein. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer einschlägigen Erstausbildung (Sozialpädagogische Assistenz, Sozialassistenz oder Kinderpflege), die grundsätzlich auf drei Jahre angelegten InRa-Ausbildung auf zwei Jahre verkürzt werden kann. Darüber hinaus wird die Möglichkeit bestehen, weitere Quereinstiege bei entsprechendem Bedarf durch nachgelagerte Rechtsnormen zu regeln. Dies betrifft u.a. die Absolvent:innen der bisherigen Quereinstiegs-Programme, denen hierdurch eine deutlich verkürzte Option zur Erlangung der staatlichen Anerkennung zur Verfügung steht. Die aktuell gegebenen Sackgassen werden somit aufgelöst und auch künftige Handlungsspielräume gesichert.
Lebenserfahrenen Menschen, die eine der formalen Voraussetzungen nicht nachweisen werden können, wird durch die Verordnung die Option einer normierten Kompetenzfeststellung angeboten, so dass auch hier landesweit Transparenz und Vergleichbarkeit geschaffen werden kann.

Private Fachschulen, die im Bereich der Weiterbildung zum/zur Erzieher:in bislang als Ergänzungsschulen anerkannt sind, werden künftig in Ersatzschulen überführt und unterliegen damit dann derselben Ausbildungs- und Prüfungsordnung wie die öffentlichen Fachschulen. Hierdurch werden einheitliche Standards und somit auch die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Weiterbildungsformate sichergestellt.
Aufgrund der einheitlichen Festlegung der Theorie- und Praxisstunden im Rahmen der neuen Verordnung werden private Schulen als Träger ihre Bildungsgänge – in Vollzeit, gestreckter Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend – neu zertifizieren lassen müssen, um weiterhin eine sozialrechtliche Förderung (z.B. über Bildungsgutscheine) der Schüler:innen zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um ein den privaten Fachschulen bekanntes und etabliertes Verfahren. Ein entsprechender Austausch zwischen den privaten Fachschulen, der Agentur für Arbeit bzw. der Zertifizierungsstelle und der senatorischen Behörde für Kinder und Bildung wird im Mai 2026 stattfinden.

Die Umsetzung von InRa gefährdet nicht die seitens des Senators für Kinder und Bildung angebotenen ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen zur Gewinnung sozialpädagogischer Fachkräfte.
Die beiden Quereinstiegs-Programme für Menschen mit einschlägigen inländischen oder ausländischen Vorqualifikationen („IQsA“ und das Programm zur „Gewinnung von Fachkräften aus Spanien“) sowie die Maßnahme „Qualifizierung on the Job“ sind über KiQuTG-Mittel finanziert und werden bis zum Ende des Verausgabungszeitraums dieser Mittel Ende 2027 fortgesetzt.
Da durch InRa neue Quereinstiegsoptionen eröffnet werden, sind perspektivisch entsprechend neue Maßnahmen zu entwickeln. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf der Qualifizierung zur Einsteuerung gering qualifizierter Personen in die Erstausbildung (SPA) sowie der Zielgruppe mit im Ausland erworbener Qualifikationen in die Weiterbildung.

Die Umstellung auf InRa hat insbesondere durch die Integration des Berufspraktikums in die fachschulische Ausbildung Auswirkungen auf die bisherige Option der Anrechnung von bereits geleisteten Praxiserfahrungen. Allerdings wird dies durch die bei InRa vorgesehene Einstiegsmöglichkeit in ein höheres Ausbildungsjahr aufgefangen.

Eine mehrjährige Weiterbildung stellt für Menschen mit besonderen familiären Verpflichtungen stets eine besondere Herausforderung dar und verlangt durch die deutlich höheren Anforderungen an Organisation, Belastbarkeit und Eigendisziplin eine entsprechende Angebotsstruktur.
Grundsätzlich ist InRa per Verordnung in Teilzeit möglich, allerdings verlängert sich hierdurch die absolute Ausbildungsdauer.
Alle Schulen können – unter Berücksichtigung der Gesamtstundenzahl – adressatengerechte Teilzeitmodelle zur Genehmigung beim Senator für Kinder und Bildung einreichen. Gleiches gilt für berufsbegleitende Formate.
Sollten Personen aufgrund besonderer Umstände die Ausbildung unterbrechen müssen, hält die neue Verordnung für die Fachschule Sozialwesen zudem die Option einer einjährigen Unterbrechung vor.

Mit InRa erhalten die Schüler:innen die Wahl, optionale Unterrichtsangebote zu belegen. Diese können über bisherige Vertiefungskurse hinausgehen und sich mitunter schulspezifisch stark unterscheiden. Auch eine gemeinsame Kursbelegung von Menschen unterschiedlicher Bildungsgänge ist denkbar. Die Schüler:innen sollen möglichst nach eigenen Interessen wählen.
In der Verordnung ist in diesem Kontext explizit vorgesehen, die Zeit für allgemeinbildenden Unterricht zu nutzen. So kann mit der neuen Verordnung – insbesondere an öffentlichen Schulen – die Fachhochschulreife erworben werden, die zu einem Studium an einer Hochschule in ganz Deutschlang unabhängig vom Studiengang berechtigt. Die Durchlässigkeit in die akademische Bildung wird somit ermöglicht.