Erzieher*innen
Das Berufspraktikum, das Berufseinstiegsjahr und die Anrechnung beruflicher Tätigkeiten vor und nach der staatlichen Prüfung können in Teilzeit absolviert werden. § 6 (1) der Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern im Lande Bremen (Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) vom 11. März 2025, verkündet am 08. Mai 2025 regelt dies wie folgt: „Das Berufspraktikum dauert bei Vollzeittätigkeit 12 Monate, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden. Werden weniger Wochenstunden gearbeitet, verlängert sich das Berufspraktikum dementsprechend. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als 19,6 Stunden betragen. Um diese Neuerungen für die von Ihnen geplante Tätigkeit vertraglich umzusetzen, sollte die Tabelle (pdf, 717.5 KB) der Vertragsgestaltung zugrunde gelegt werden.
Sozialpädagog*innen und Elementarpädagog*innen
Das Berufspraktikum sowie die Anrechnung beruflicher Tätigkeiten können auch in Teilzeit absolviert werden. Grundlage hierfür ist § 3 (2) der Bremischen Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen sowie § 6 (1) der entsprechenden Verordnung für Elementarpädagog:innen vom 11. März 2025.
Die Regelung besagt: Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 35 Stunden verlängert sich das Praktikum entsprechend. Die Mindestarbeitszeit liegt bei 19,6 Stunden pro Woche. Diese Vorgaben gelten auch bei der Anrechnung beruflicher Tätigkeiten auf das Berufspraktikum.
Die untenstehende Tabelle bietet eine Orientierung für die Vertragsgestaltung. Die wöchentliche Arbeitszeit wird individuell zwischen Träger und Praktikant*in bzw. anrechnender Person vereinbart. Bei einer 5-Tage-Woche kann die letzte Spalte als Richtwert dienen. Bei abweichenden Arbeitszeitmodellen erfolgt die Berechnung individuell anhand der angegebenen Wochenstunden.
Um diese Neuerungen für die von Ihnen geplante Tätigkeit vertraglich umzusetzen, sollte die Tabelle (pdf, 581.4 KB) der Vertragsgestaltung zugrunde gelegt werden.
Heilerziehungspfleger*innen
Das Berufspraktikum sowie die Anrechnung beruflicher Tätigkeiten können in Teilzeit absolviert werden. § 6 (1) der Bremischen Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern (Bremische Heilerziehungspflegeanerkennungsverordnung) vom 02. März 2025, verkündet am 09. Mai 2025 regelt dies wie folgt: „Das Berufspraktikum dauert bei Vollzeittätigkeit 12 Monate, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden. Werden weniger Wochenstunden gearbeitet, verlängert sich das Berufspraktikum dementsprechend. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als 19,6 Stunden betragen. Um diese Neuerungen für die von Ihnen geplante Tätigkeit vertraglich umzusetzen, sollte die Tabelle (pdf, 581.4 KB) der Vertragsgestaltung zugrunde gelegt werden.