Neben den Menschenrechten, die für alle Menschen gelten, gibt es die Kinderrechte nach der UN-Kinderrechtekonvention (UN-KRK), die für alle Menschen unter 18 Jahren gilt. Die Kinderrechte-Konvention wurde 1979 verabschiedet und gilt auch in Deutschland. Sie wurde – mit Ausnahme der USA – von allen UN-Mitgliedstaaten ratifiziert.
Erwachsene und besonders Erwachsene in pädagogischen Berufen, sind Pflichtenträger:innen im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention. D.h., dass z.B. Lehrkräfte die Aufgabe haben, für die Kinderrechte einzustehen.
Die Kinderrechte beinhalten die Schutzrechte, die explizit den Schutz vor sexuellen Übergriffen beinhalten:
Schutzrechte: Kinder und Jugendliche sind in vielerlei Hinsicht schutzbedürftig. Die Schutzrechte sollen einen umfangreichen Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt,
sexuellen Übergriffen, Verwahrlosung, Kinderhandel und wirtschaftlicher Ausbeutung gewährleisten. Sie gelten - wie alle Kinderrechte - ausdrücklich auch für Flüchtlingskinder. vgl. BMJSFJ
Neben den Schutzrechten gibt es auch die Förderungsrechte und die Beteiligungsrechte:
Förderungsrechte: Zu den sogenannten Förderungsrechten zählen die Gewährleistung der Grundbedürfnisse und besonderer Bedürfnisse von Kindern im Hinblick auf Gesundheit, Ernährung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen sowie auf eine persönliche Identität und auf den Status als Bürgerin oder Bürger eines Landes.
Beteiligungsrechte: Die sogenannten Beteiligungsrechte schreiben vor, dass Kinder und Jugendliche ein Recht haben, ihre Meinung zu äußern, gehört zu werden und ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an Entscheidungen beteiligt zu werden, die ihre Person betreffen. Des Weiteren muss der Staat Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, Zugang zu kind- und jugendgerechten Informationen und Medien zu erhalten. vgl. BMJSFJ
Für öffentliche Einrichtungen – und damit für Schulen und Behörden – gilt der Kindeswohlvorrang:
Das sogenannte Kindeswohlprinzip verpflichtet Gerichte, Verwaltungsbehörden, öffentliche oder private Einrichtungen der sozialen Fürsorge und Gesetzgebungsorgane auf Ebene von Bund, Ländern und Kommunen, bei allen Entscheidungen und Maßnahmen das Kindeswohl und die Interessen von Kindern als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen.
Hier finden Sie die UN-Kinderrechtskonvention.