Die staatliche Anerkennung weist nach, dass Sie neben dem Hochschulstudium auch Ihre berufliche Eignung für die selbstständige und verantwortliche Tätigkeit in sozialarbeiterischen bzw. sozialpädagogischen Arbeitsfeldern nachgewiesen haben. Sie berechtigt dazu, die geschützte Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ bzw. „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ zu führen und damit zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben, wie zum Beispiel das staatliche Wächteramt im Kinderschutz.
Die staatliche Anerkennung wird in Bremen grundsätzlich erteilt, wenn das Berufspraktikum erfolgreich absolviert und das Kolloquium bestanden wurde.
Starten können Sie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Studiengang Soziale Arbeit B.A. an der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven oder der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft.
Das Berufspraktikum beginnt zum 01.04. oder zum 01.10. jeden Jahres. Der öffentliche Dienst startet ausschließlich zum 01.04.
Die Praxisstelle muss der Senatorin bzw. dem Senator für Kinder und Bildung spätestens zwei Monate vor Beginn des Berufspraktikums schriftlich mitgeteilt werden. Das Formular zur Meldung zum Berufspraktikum finden Sie auf unserer Landingpage Formulare rund um das Anerkennungsjahr: Sozialarbeiter:in - Der Senator für Kinder und Bildung
Bei Vollzeit dauert es grundsätzlich zwölf Monate. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 35 Stunden betragen.
Das Berufspraktikum umfasst grundsätzlich:
Die Sozialverwaltungstätigkeit findet in der Regel in einer kommunalen oder staatlichen Behörde statt. Eine integrierte Durchführung bei nur einer Praxisstelle ist möglich, wenn diese dafür geeignet und anerkannt ist.
Ja. Eine Teilzeittätigkeit ist möglich, wenn sie mindestens 19,6 Wochenstunden umfasst. Bei einer geringeren Wochenarbeitszeit als 35 Stunden verlängert sich das Berufspraktikum entsprechend. Hierzu finden Sie eine Teilzeittabelle auf unserer Landingpage Berufspraktikum in Teilzeit - Der Senator für Kinder und Bildung
Das Berufspraktikum kann bei öffentlichen oder freien Trägern absolviert werden, insbesondere in Arbeitsfeldern der:
Die Sozialverwaltungstätigkeit ist grundsätzlich bei einer kommunalen oder staatlichen Behörde abzuleisten. Möglich ist auch die Verwaltung eines freien Wohlfahrtsträgers, wenn die dortigen Aufgaben mit denen einer öffentlichen Verwaltung vergleichbar sind.
Grundsätzlich kann das Berufspraktikum auch im Ausland absolviert werden, wenn die Praxiseinrichtung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und durch den Senator bzw. die Senatorin für Kinder und Bildung als Praxisstelle anerkannt ist.
Sie bewerben sich direkt bei geeigneten und anerkannten Praxisstellen. Die Behörde vermittelt grundsätzlich keine konkrete Stelle.
Für Stellen im öffentlichen Dienst in Bremen richten Sie Ihre Bewerbung direkt an das Aus- und Fortbildungszentrum: Anerkennungspraktika - Karriereportal
Für Stellen im öffentlichen Dienst in Bremerhaven richten Sie Ihre Bewerbung an den Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Für Stellen bei freien Trägern richten Sie Ihre Bewerbung direkt an den Träger.
Die Praxisstelle muss:
Die Anerkennung der Praxisstelle erfolgt auf Antrag und kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen.
Die Anleitung muss grundsätzlich durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen oder eine vergleichbare Fachkraft erfolgen.
Die anleitende Person muss:
Die erforderliche Zeit für die Anleitung muss im Arbeitspensum der anleitenden Person angemessen berücksichtigt werden.
Ja. Ein Wechsel ist möglich, sollte aber frühzeitig mit der bisherigen Praxisstelle, der neuen Praxisstelle und dem Referat 31 abgestimmt werden. Ein Wechsel kann zu jeder Zeit erfolgen.
Vor der Auflösung des Praktikumsvertrages muss ein gemeinsames Gespräch zwischen Einrichtungsleitung, Anleitung und Fachkraft im Berufspraktikum unter Beteiligung der Senatorin bzw. des Senators für Kinder und Bildung stattfinden.
An der neuen Praxisstelle sollen grundsätzlich mindestens sechs Monate absolviert werden. Abhängig vom Zeitpunkt des Wechsels kann es dadurch zu einer Verlängerung des Berufspraktikums kommen. Die neue Stelle muss auch die rechtlichen Anforderungen an eine anerkannte Praxisstelle erfüllen.
Während des Berufspraktikums müssen Sie an den von der Senatorin bzw. dem Senator für Kinder und Bildung angebotenen praxisbegleitenden Veranstaltungen teilnehmen. Dazu gehören:
Die Veranstaltungen dienen dazu, Praxiserfahrungen theoretisch zu reflektieren, fachliche Zusammenhänge mündlich und schriftlich darzustellen, Fachkenntnisse zu vertiefen und Erfahrungen mit anderen Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten auszutauschen.
Im Ausbildungsjahr finden also an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen statt, einschließlich des Kolloquiumstages.
Bei mehr als drei Fehltagen innerhalb von zwölf Monaten beziehungsweise mehr als zwei Fehltagen innerhalb von sechs Monaten wird geprüft, ob die Zulassung zum Kolloquium mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden muss.
Der Ausbildungsplan muss spätestens acht Wochen nach Beginn des Berufspraktikums an die Senatorin bzw. den Senator für Kinder und Bildung übersandt werden. Er wird gemeinsam von der Anleitung und Ihnen erstellt, von beiden unterschrieben und bei Bedarf fortgeschrieben.
Der Ausbildungsplan:
Er sollte deshalb nicht nur allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen enthalten, sondern konkrete Lernziele und Entwicklungsschritte für die sozialpädagogische und die sozialverwaltungsbezogene Tätigkeit.
Es sind grundsätzlich zwei Arten von Beurteilungen vorgesehen:
1. Zwischenbeurteilung:
Sie erfolgt ungefähr zur Hälfte des Berufspraktikums. Sie beschreibt den bisherigen Lern- und Entwicklungsprozess und muss erkennen lassen, ob das Berufspraktikum voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen wird.
2. Abschlussbeurteilung:
Zum Abschluss wird für jede sozialpraktische Tätigkeit eine Abschlussbeurteilung erstellt. Darin muss festgestellt werden, ob das Berufspraktikum mit Erfolg oder ohne Erfolg absolviert wurde.
Die Beurteilungen erstellt die Anleitung. Sie müssen von der Anleitung und von Ihnen unterschrieben, Ihnen bekanntgegeben und der Senatorin bzw. dem Senator für Kinder und Bildung in einfacher Ausfertigung zugeleitet werden. Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bleibt davon unberührt.
Im dreimonatigen Sozialverwaltungsteil wird nur eine Abschlussbeurteilung erstellt, keine Zwischenbeurteilung.
Der Praxisbericht ist eine schriftliche Reflexion Ihrer Erfahrungen und Lernprozesse im Berufspraktikum. Er soll zeigen:
Der Praxisbericht ist die Grundlage für das Kolloquium. Die konkreten Anforderungen werden den Fachkräften im Berufspraktikum durch eine Handreichung, die Ihnen zu Beginn des Berufspraktikums übermittelt wird, mitgeteilt.
Der Abgabetermin wird Ihnen rechtzeitig durch den Senator bzw. die Senatorin für Kinder und Bildung mitgeteilt.
Das Kolloquium ist das offizielle, mündliche Reflexions- und Eignungsgespräch auf Basis Ihres Praxisberichts, das in Bremen den letzten Baustein für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter:in bildet.
Prüfungsform: Das Kolloquium wird als Einzelprüfung (Prüfungsgespräch) durchgeführt.
Dauer: Das Gespräch dauert 15 bis maximal 30 Minuten.
Grundlage: Grundlage ist der schriftliche Praxisbericht, in dem die im Berufspraktikum gemachten Erfahrungen, Lernprozesse und die Reflexion des eigenen professionellen Handelns dargestellt werden.
Barrierefreiheit: Für Menschen mit Behinderungen ist das Kolloquium barrierefrei zu gestalten. Es sind angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren.
Das Kolloquium soll in den letzten zwei Monaten vor dem Ende des Berufspraktikums stattfinden und spätestens drei Monate nach dessen Beendigung durchgeführt werden.
Zum Kolloquium werden Sie zugelassen, wenn:
vorgelegt wurden.
Ja. Absolventinnen und Absolventen des dualen Studiengangs Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen benötigen kein gesondertes Anerkennungsjahr. Die Praxisphasen und deren Begleitung ersetzen das Berufspraktikum, sofern die Vorgaben der Prüfungsordnung eingehalten wurden. Die staatliche Anerkennung erfolgt in diesem Fall durch die Hochschule Bremen.
Außerdem können bereits geleistete sozialpraktische Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Das ist jedoch keine automatische Alternative, sondern muss beantragt und von der Senatorin bzw. dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt werden.
Die Anrechnung sozialpraktischer Tätigkeiten erfolgt nur auf Antrag und nicht automatisch. Dem Antrag sind ein kurzer Lebenslauf und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beizufügen. Über die Anrechnung wird erst entschieden, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studiums Soziale Arbeit B.A. nachgewiesen ist.
Zusätzlich gelten folgende Grundvoraussetzungen:
Je nach Art der Tätigkeit gelten unterschiedliche Anrechnungsvorschriften:
Vorherige Tätigkeit
Tätigkeit nach Abschluss des Studiums Soziale Arbeit B.A.
Mögliche Anrechnung
Volle Anrechnung möglich, wenn die Tätigkeit den Anforderungen an Ziele, Umfang, Praxisstelle und Anleitung entspricht; außerdem sind eine fachliche Fortbildung und mindestens zwei Supervisionen während des Anrechnungszeitraums nachzuweisen.
Vorherige Tätigkeit
Sozialpädagogische Tätigkeit nach einer sozialpädagogischen Fachausbildung mit staatlicher Anerkennung (Erzieher:in oder Heilerziehungspflege)
Mögliche Anrechnung
Bis zu drei Monate Anrechnung auf den sozialpädagogischen Teil des Berufspraktikums.
Vorherige Tätigkeit
Tätigkeit in der Sozialverwaltung nach der Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst oder gleichwertiger Ausbildung
Mögliche Anrechnung
Bis zu drei Monate Anrechnung auf den Sozialverwaltungsteil.
Die Behörde entscheidet im Einzelfall, welcher Zeitraum tatsächlich angerechnet wird.
Ja. Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden.
Das kommt insbesondere in Betracht, wenn:
Bei Rücknahme oder Widerruf muss die Urkunde über die staatliche Anerkennung eingezogen werden. Die Anerkennung kann erneut ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf nicht mehr bestehen.
Sie stellen einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bei uns im Referat 31 oder über das Portal Anerkennung in Deutschland/ You submit an application for a declaration of equivalence to us in Unit 31 or via the Recognition in Germany portal Anerkennungs-Finder - Start.
Das Verfahren ist in Bremen gebührenfrei./ The procedure is free of charge in Bremen.
In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer maximal 3 Monate nach Eingang aller vollständigen Unterlagen/. The processing time is a maximum of 3 months after receipt of all complete documents.
Ablauf/ sequence
1. Antrag stellen und alle erforderlichen Unterlagen einreichen/ Submit your application and submit all necessary documents Formulare rund um das Anerkennungsjahr: Sozialarbeiter:in - Der Senator für Kinder und Bildung.
2. Die Behörde prüft, ob Ihr ausländischer Abschluss inhaltlich und vom Umfang her gleichwertig mit der in Bremen geregelten Qualifikation für staatlich anerkannte Sozialarbeiter:in / Sozialpädagog:in ist./ The authority checks whether your foreign degree is equivalent in content and scope to the qualification for state-recognised social workers regulated in Bremen.
3. Ergebnis/ Result:
o Gleichwertigkeit festgestellt: Sie erhalten einen positiven Bescheid sowie Ihre Urkunde über die staatliche Anerkennung./ Equivalence established: You will receive a positive decision as well as your certificate of state recognition.
o Keine Gleichwertigkeit: Sie erhalten einen Bescheid mit den wesentlichen Unterschieden. Diese müssen Sie durch eine Ausgleichsmaßnahme ausgleichen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)./ No equivalence: You will receive a notice with the main differences. You must compensate for this by means of a compensatory measure (adaptation course or aptitude test).
o Ablehnung: Sie erhalten einen Bescheid, der die Gründe für die Ablehnung erläutert (zum Beispiel falscher Referenzberuf, zu große Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und der in Bremen oder kein vollständiger Berufszugang im Ausbildungsland)./ Rejection: You will receive a notice explaining the reasons for the refusal (e.g. incorrect reference occupation, too large differences between your training and that in Bremen or no complete access to a profession in the training country).
Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Qualifikation und der bremischen Regelung fest, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme wählen./ If the authority detects significant differences between your qualification and the Bremen regulation, you can choose a compensatory measure.
a) Anpassungslehrgang/ Adaptation course
• Dauer: bis zu 3 Jahre, inhaltlich und zeitlich so gestaltet, dass die festgestellten Unterschiede ausgeglichen werden./ Duration: up to 3 years, in terms of content and time, in such a way as to compensate for the differences identified.
• Besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil (parallel möglich)./ Consists of a theoretical and a practical part (parallel possible).
• Der praktische Teil kann als Berufspraktikum oder durch Anrechnung beruflicher Tätigkeit erfolgen./ The practical part can be done as a professional and paid internship or by crediting professional activity.
• Abschluss: Nach erfolgreichem theoretischem Teil und positiv bewertetem praktischem Teil wird die Gleichwertigkeit festgestellt. Bei Sozialarbeiter:innen / Sozialpädagog:innen ist ein Kolloquium nach der entsprechenden bremischen Verordnung vorgesehen./ Completion: After successful theoretical part and positively evaluated practical part, the equivalence is determined. In the case of social workers / social pedagogues, a colloquium is provided for in accordance with the corresponding Bremen ordinance.
b) Eignungsprüfung/ aptitude test
• Prüft gezielt die festgestellten wesentlichen Unterschiede./ Specifically examines the significant differences found
• Besteht aus/ consists of:
o einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem Fachthema mit/ a written paper on a subject with
o mündlicher Präsentation und anschließendem/ oral presentation and subsequent
o Fachgespräch (max. 30 Minuten) / Expert discussion (max. 30 minutes)
• Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden; beim zweiten Nichtbestehen sind dann die Ausgleichsmaßnahmen verpflichtend./ A failed aptitude test may be repeated once; in the case of the second fail, the compensatory measures are then mandatory.