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Häufige Fragen zum Thema ganztägige Betreuung und Ganztagsschule

  • Ab dem Schuljahr 2026/27 haben alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung. In den Folgejahren wird der Anspruch auf die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Kindern der ersten bis vierten Klasse der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zusteht.
  • Der Rechtsanspruch bedeutet, dass Kinder der ersten Klasse an fünf Tagen pro Woche bis zu acht Stunden am Tag betreut und gefördert werden können. Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht, vielmehr soll er garantieren, dass Familien das Angebot in Anspruch nehmen können, das sie wünschen und brauchen.
  • Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (§ 24 Abs. 4 SGB VIII) geregelt und gilt auch in den Ferien bis auf eine Schließzeit von vier Wochen. Die Ferienbetreuung ist kostenpflichtig.
  • Eine Anmeldung für die ganztägige Betreuung ist erforderlich.
  • Der Rechtsanspruch wird in Horten und in Ganztagsschulen erfüllt.
  • Horte sind kostenpflichtig.
  • Sie können wählen, ob Sie einen Antrag auf Wechsel an eine Ganztagsschule stellen oder ob Sie einen Hortplatz wünschen.
  • Hort: Sie melden Ihr Kind in einem Hort an. Die Anmeldung dafür läuft über das Kita Portal (https://kitaportal.bremen.de). Der Hort wird zunächst alle Schüler:innen mit Rechtsanspruch und Betreuungsbedarf aufnehmen. Bei der Vergabe von Hortplätzen gilt das Aufnahmeortsgesetz - BremAOG.
  • Wechsel an Ganztagsschule: Sie können einen Antrag auf Wechsel an eine Ganztagsschule stellen. Sollte es an Ihrer gewählten Ganztagsschule keinen Platz geben, wird nach einem anderen Ganztagsplatz (andere Ganztagsschule oder kostenpflichtiges Hortangebot) gesucht. Dieser ist unter Umständen weiter als 2,5 km entfernt. Bei der Vergabe von Plätzen an Ganztagsschulen gilt die Aufnahmeverordnung.
  • Bei einem Antrag auf Schulwechsel müssen Sie Ihre Berufstätigkeit oder Ausbildung nachweisen.
  • Melden Sie Ihr Kind an der Anmeldeschule an und melden Sie Ihr Kind dort für den Ganztag an. Für alle Kinder, die für den Ganztag im ersten Jahrgang angemeldet sind, ist die ganztägige Betreuung gesichert.
  • Kinder der ersten Klasse, die auf eine offene Ganztagsschule gehen, werden eine Absage im Hort bekommen.
  • In einer Ganztagschule zahlen Eltern nur für das Mittagessen gemäß Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV). An gebundenen Ganztagsschulen kostet das Mittagessen 45 €. An offenen Ganztagsschulen kostet das Mittagessen 60 €. Für Bezieher:innen von Leistungen für Bildung und Teilhabe ist das Mittagessen gebührenfrei.
  • Die Elternbeiträge für einen Hortplatz sind im Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen geregelt. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom jährlichen Einkommen der Familie und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf kostenfreie Ganztagsbetreuung. Es gilt weiterhin das „Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen“.
  • Wenn Ihr Kind auf eine Ganztagschule geht, werden Sie in der Regel eine Absage im Hort bekommen (BremAOG § 5 Absatz 6).
  • Der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung gilt für alle Kinder, die ab 2026/27 eingeschult werden, bis zum Ende der Grundschulzeit.
  • Der Rechtsanspruch kann in Horten oder in Ganztagsschulen geltend gemacht werden.
  • In Horten und in offenen Ganztagsschulen müssen Sie Ihr Kind jedes Schuljahr für den Ganztag anmelden. In gebundenen Ganztagsschulen nehmen alle Kinder am Ganztag teil.
  • Für die Anmeldung zum Ganztag gibt es Fristen. Es gelten folgende Fristen in Ganztagsschulen: Jahrgang 1: Bei Schulanmeldung. Jahrgang 2-4: Bis zum 31.01. Im Hort endet die Hauptanmeldephase am 28.02.
  • Bei einer Anmeldung zum Ganztag nach der jeweiligen Frist gibt es gegebenenfalls eine Wartezeit, bis ein freier Platz in der Stadtgemeinde Bremen gefunden wird.
  • Gebundene Ganztagschule: Alle Kinder nehmen am Ganztag teil, je nach Schule an fünf Wochentagen bis 15 Uhr oder an drei Tagen bis 16 Uhr und an zwei Tagen bis 14 Uhr. Sie können Ihr Kind bis zum 31.01. zusätzlich für die nicht verpflichtende Betreuung (15:00 – 16:00 Uhr oder 14:00 – 16:00 Uhr) anmelden.
  • Offene Ganztagschule: Im ersten Jahrgang melden Sie Ihr Kind bei der Schulanmeldung für den Ganztag an. In den Jahrgängen 2 – 4 melden Sie Ihr Kind bis spätestens 31.01. für den Ganztag an. Nachträgliche Anmeldungen können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn es noch freie Plätze gibt.
  • Hort: Die Hauptanmeldephase für einen Hortplatz ab 01.08. endet am 28.02. Nachträgliche Anmeldungen können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn es noch freie Plätze gibt.
  • In der gebundenen Ganztagsschule gehen alle Schüler:innen verpflichtend an fünf Wochentagen bis 15 Uhr oder an drei Tagen bis 16 Uhr und an zwei Tagen bis 14 Uhr in die Schule.
  • Kinder können nur in begründeten Ausnahmefällen früher abgeholt werden (z. B. wegen Therapieterminen). Dies muss direkt in der Schule beantragt werden.
  • In der offenen Ganztagsschule gehen Schüler:innen, die im Ganztag angemeldet sind, verpflichtend an vier Wochentagen bis 15 Uhr oder an einem Tag bis 14 Uhr in die Schule.
  • Kinder können nur in begründeten Ausnahmefällen früher abgeholt werden (z. B. wegen Therapieterminen). Dies muss direkt in der Schule beantragt werden.
  • Die offenen und gebundenen Ganztagsgrundschulen in der Stadtgemeinde Bremen bieten eine kostenpflichtige Ferienbetreuung an. Für die Ferienbetreuung ist eine Anmeldung in der Schule bis zum 31.01. für das jeweilige Kalenderjahr erforderlich.
  • Die Ferienbetreuung findet nur in den Osterferien, drei Wochen in den Sommerferien, in den Herbstferien und in den Weihnachtsferien nach Neujahr (ab einem Betreuungszeitraum von drei Tagen) an ausgewählten Standorten statt.
  • An der schulischen Ferienbetreuung können nur Kinder mit Rechtsanspruch und Kinder, deren Erziehungsberechtigte während der Ferien erwerbstätig oder in Ausbildung sind, teilnehmen.
  • Wenn Ihr Kind in einen Hort geht, findet die Ferienbetreuung im Hort statt.
  • Neben der Ferienbetreuung in Ganztagsschulen und in Horten gibt es vielfältige weitere Ferienbetreuungsangebote in der Stadtgemeinde Bremen: Bremer Ferienkompass

Wenn Ihr Kind einer gebundenen Ganztagsgrundschule zugewiesen wurde, ist die Teilnahme am Ganztagsangebot grundsätzlich verpflichtend. Ein Wechsel in eine reine Halbtagsschule ist nur möglich, wenn dort ein Schulplatz frei ist und die schulrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie für Ihr Kind eine andere Betreuungsform wünschen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an die zuständige Schule oder das Schulreferat. Dort wird geprüft, welche Möglichkeiten bestehen.

Wichtig: Zum Schuljahresbeginn stehen häufig nur noch wenige freie Plätze in anderen Betreuungsangeboten zur Verfügung. Viele Ganztagsplätze an Schulen und in Horten sind bereits vergeben. Die offenen Hortplätze, die nach den Erstplatzierungen noch verfügbar waren, wurden vorrangig an Schülerinnen und Schüler der 2. bis 4. Klassen vergeben. Zudem sind die Ganztagsgruppen an den Schulen bereits geplant und die dafür benötigten Stunden sowie das Personal zugewiesen.

Falls Sie Ihr Kind doch für den Ganztag anmelden möchten: Eine nachträgliche Anmeldung ist grundsätzlich möglich. Ob ein Platz angeboten werden kann, hängt jedoch von den verfügbaren Kapazitäten der jeweiligen Schule oder des Horts ab.