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Sprachdiagnostischer Befund

Es ist möglich, die Teilnahme am Sprachtest durch einen sogenannten Sprachdiagnostischen Befund zu ersetzen. Diese Möglichkeit muss bei der Senatorin für Kinder und Bildung beantragt werden. Die Kosten hierfür tragen die Eltern.

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu folgenden Fragen:

Wie beantrage ich einen sprachdiagnostischen Befund?

Die Beantragung kann frühestens mit Erhalt des Terminbescheides erfolgen.

Der Antrag muss schriftlich (formlos) per Brief (Senator-Apelt-Straße 51a, 28197 Bremen, Stichwort: „PRIMO“) oder per E-Mail an: sprachstand@iqhb.bremen.de an das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen (IQHB) gestellt werden und neben der Mitteilung, einen sprachdiagnostischen Befund in Anspruch nehmen zu wollen, auch den Namen und das Geburtsdatum des Kindes sowie die Identifikationsnummer (ID) enthalten. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, dass der im Bescheid mitgeteilte Termin zum PRIMO-Sprachtest ausgesetzt wird.

Wer stellt einen sprachdiagnostischen Befund aus?

Ein sprachdiagnostischer Befund kann beispielsweise von Kinder- und Jugendärzten/-innen ausgestellt werden. Bitte erfragen Sie bei Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin, ob die Ausstellung des Befundes innerhalb der regulären Sprechstunde angeboten wird. Auch die Ärzte und Ärztinnen der Sozialpädiatrischen Abteilung des Gesundheitsamtes bieten die Ausstellung eines sprachdiagnostischen Befundes an.

Selbstverständlich können Sie sich auch an eine andere wissenschaftliche Fachkraft wenden. Die Verordnung schreibt vor, dass die ausstellende Fachkraft über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie eine entsprechende – sprachdiagnostische – Ausbildung verfügen muss. Die Kosten für den sprachdiagnostischen Befund legt die wissenschaftliche Fachkraft fest, an die Sie sich wenden.

Welche Informationen muss der sprachdiagnostische Befund enthalten?

Der Befund muss das Ergebnis und eine Einschätzung zum Förderbedarf des Kindes enthalten. Insbesondere das Verständnis der deutschen Sprache und die phonologische Bewusstheit sind durch ein wissenschaftlich erprobtes Verfahren zu erheben (§ 2 Absatz 3).

Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sprachförderung vom 17.Februar 2011

Sprachförderverordnung

Bis wann muss der sprachdiagnostische Befund eingereicht sein?

Der sprachdiagnostische Befund muss bis zum 26.04.2024 beim Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen (IQHB) Senator-Apelt-Straße 51a, 28197 Bremen, zur Prüfung vorliegen.

Wo erhalte ich Antworten auf weitere Fragen?

Bei Nachfragen steht Ihnen das Team Sprachstand zur Verfügung:

0421 361 – 73650

Hotline-Zeiten:
Montag, Mittwoch: 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
Dienstag: 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Sie können sich auch gerne per E-Mail an uns wenden: sprachstand@iqhb.bremen.de