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Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in allgemeinbildenden Schulen

28.02.2020 - Zum 01.03.2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Es legt fest, dass grundsätzlich alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder in solchen Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, gegen Masern geimpft oder immun sein müssen. Dazu zählen nach dem Infektionsschutzgesetz auch Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Kinder und Jugendliche beschult und betreut werden.

Zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes hat das Bildungsressort eine Handreichung für allgemeinbildende Schulen entworfen. Sie zeigt Wege auf für die Prüfung des Impfschutzes von Personen, die nach dem 01.03.2020 neu an eine Schule kommen. Für diejenigen, die bereits an Schulen sind, wird die Handreichung in den nächsten Wochen fortgeschrieben.

Ausführliche Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Sie in unserer
Handreichung für allgemeinbildende Schulen (pdf, 296.6 KB)

Das Wichtigste zusammengefasst

Wer muss eine (vollständige) Impfung bzw. Immunität nachweisen und entsprechende Unterlagen vorlegen?
Bei Personen, die vor dem 31.12.1970 geboren sind, sieht das Gesetz keinen entsprechenden Nachweis vor; alle anderen in Schulen tätigen Personen müssen ihre Impfung oder Immunität nachweisen. Dazu gehören nicht nur Lehrkräfte und Referendar*innen, sondern sämtliches an Schulen tätiges Personal wie Assistenzen, Reinigungskräfte, Haustechniker, Personal von Catering-Firmen, Berufsberater*innen, bis hin zu Eltern, die sich ehrenamtlich engagieren.
In Bezug auf Klassenfahrten ist noch nicht geklärt, ob begleitende Eltern ebenfalls einen Nachweis vorlegen müssen.
Legen die Betroffenen keinen Nachweis vor, dürfen sie gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 und 7 IfSG in den Gemeinschaftseinrichtungen weder betreut, noch beschäftigt, noch tätig werden. Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche sieht das Gesetz diesbezüglich eine Ausnahme vor, das heißt, diese können die Schule trotz fehlenden Nachweises betreten.

Bis wann muss der Nachweis erbracht werden?
Für alle, die nach Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 neu in eine Schule kommen, gilt die Nachweispflicht sofort; diejenigen, die dort schon vorher beschult werden oder beschäftigt/tätig sind, haben den Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen.

In welcher Form ist ein solcher Nachweis zu erbringen?
Kinder ab dem Alter von zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden.
Wenn eine verpflichtete Person minderjährig ist, müssen die Sorgeberechtigten den Nachweis erbringen.

Welche Schritte sich aus der Vorlage der Nachweise ergeben und weitere ausführliche Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Sie in unserer
Handreichung für allgemeinbildende Schulen (pdf, 296.6 KB)