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Willkommen auf der Seite der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Schulen Bremen

Logo Landesgleichstellungsgesetz mit Schlagworten

Wir beraten Frauen in Fragen der Arbeitszeit, des Mutterschutzes und der Elternzeit. Wir setzen uns für Familienfreundlichkeit am Arbeitsplatz ein.

Zudem unterstützen wir Kolleginnen in Konfliktsituationen. Wir begleiten sie auf Wunsch zu Dienst- und BEM Gesprächen.
Wir beraten Frauen bei ihrer Karriereplanung und ermutigen sie, sich auf Funktionsstellen zu bewerben.
An allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle müssen wir beteiligt werden. (LGG § 13)
Landesgleichstellungsgesetz (pdf, 635.2 KB)

Mit dem Personalrat -Schulen- arbeiten wir eng zusammen und nehmen beratend an vielen Sitzungen in der Behörde und in den Bremer Stadtgebieten teil, um die Interessen der Frauen zu vertreten und um uns für unsere Arbeit zu informieren.
Wir setzen uns für alle Frauen in den Schulen ein und freuen uns, Sie/Euch unterstützen zu können.

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Schulen

Anke Wuthe ✆ 361-2453
Nicola Klesch ✆ 361-2833
Maike Rullkötter ✆ 361-83292

bei der Senatorin für Kinder und Bildung

Willy-Brandt-Platz 7 (4. Stock)
28215 Bremen

Sie finden uns am Nordausgang des Hauptbahnhofs links im Gebäude der Umweltbetriebe Bremen. Gemeinsam mit dem Personalrat –Schulen- und der Schwerbehindertenvertretung sind wir dort im 4. Stock zu finden.

Kontakt:
Tel: 361-2453
- Termine nach Vereinbarung -

Digitales Deutsches Frauenarchiv

Seit September 2018 bündelt das Online-Archiv umfangreiches Wissen zur deutschen Frauenbewegung. Die vielen Originaldokumente machen die vielfältigen Perspektiven der Frauenbewegung erfahrbar und sind hier erstmals kostenfrei digital abrufbar. Der Auf- und Ausbau des DDF wird vom Bundesfrauenministerium gefördert. Er setzt das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel um, Frauengeschichte in einem zentralen Archiv zu bewahren und wissenschaftlich aufzuarbeiten.
Digitales Deutsches Frauenarchiv

Hilfetelefon (mehrsprachig)

Das Hilfetelefon – Unterstützung für Frauen in Not 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr kostenfrei erreichbar: Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten zu lassen. Qualifizierte Beraterinnen stehen den Hilfesuchenden vertraulich zur Seite und vermitteln sie bei Bedarf an Unterstützungsangebote vor Ort, etwa an eine Frauenberatungsstelle oder ein Frauenhaus in der Nähe. Barrierefreiheit und Mehrsprachigkeit sichern den Zugang für Frauen mit Behinderung und geringen Deutschkenntnissen. Auch Angehörigen, Freundinnen und Freunden sowie Fachkräften steht das Hilfetelefon für Fragen und Informationen zur Verfügung.
Hilfetelefon

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Flyer Hilfetelefon (pdf, 945.8 KB)
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Flyer Hilfetelefon leichte Sprache. (pdf, 628.7 KB)
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Gewalt gegen Frauen (pdf, 628.7 KB)

Wir sind ein Team

Anke Wuthe

Foto von Anke Wuthe

Frauenbeauftragte Schulen


Nicola Klesch

Foto von Nicola Klesch

seit 2020 im Team der Frauenbeauftragten Schulen


Maike Rullkötter

Foto von Maike Rullkötter

seit 2021 Mitarbeiterin im Team der Frauenbeauftragten Schulen

Unsere Aufgaben:

Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG)

Wir
- fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern im Schulbereich,
- beraten in Einstellungsverfahren,
- vertreten Frauen in verschiedenen Verfahren,
- arbeiten mit an der Fortschreibung der Frauenförderpläne.

§ 13 Aufgaben der Frauenbeauftragten (nach LGG)

(1) Die Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern. Im Rahmen dieser Aufgabe ist sie von der Dienststellenleitung sowohl an der Planung als auch bei der Entscheidung der Dienststellenleitung, insbesondere bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, mitberatend zu beteiligen. Das gilt auch bei Vorstellungsgesprächen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Frauenbeauftragten Einsicht in Akten, Planungs- und Bewerbungsunterlagen zu gewähren. Personalakten darf die Beauftragte nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten einsehen. An der Aufstellung des Frauenförderplanes ist sie zu beteiligen.

(2) Hält die Frauenbeauftragte eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 1 oder eine Personalentscheidung im Sinne der §§ 3 und 4 oder eine Entscheidung über die Zulassung zu Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Aufstiegslehrgängen, Arbeitszeitreduzierung oder Beurlaubung für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Gesetzes, so kann sie binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung widersprechen. Das gilt auch, wenn sie sich in ihren Rechten nach den Absätzen 7, 8 oder 9 oder nach § 14 verletzt sieht. Über diesen Widerspruch entscheidet, auch bei Maßnahmen nachgeordneter Dienststellen, die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator. Beabsichtigt das zuständige Senatsmitglied dem Widerspruch nicht abzuhelfen, ist dieses gegenüber der Landesbeauftragten für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau schriftlich zu begründen. Diese kann sich binnen zwei Wochen äußern. Danach kann die Maßnahme der zuständigen Personalvertretung nach § 58 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vorgelegt werden.

(3) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, wie sie im vorstehenden Absatz benannt ist, nach § 58 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes , so hat die Dienststellenleitung die Frauenbeauftragte unverzüglich zu unterrichten. Die Frauenbeauftragte kann der beantragten Maßnahme binnen einer Woche der Dienststellenleitung gegenüber widersprechen. Schließt sich die Dienststellenleitung den Bedenken der Frauenbeauftragten nicht an, so gilt für die Entscheidung der Dienststellenleitung das im Absatz 2 geregelte Verfahren entsprechend. Lässt sich eine Entscheidung der zuständigen Senatorin oder des zuständigen Senators innerhalb der Frist des § 58 Abs. 4 Satz 2 Bremisches Personalvertretungsgesetz unter Darlegung der Bedenken der Frauenbeauftragten nicht herbeiführen, so ist dem Antrag des Personalrates von Seiten der Dienststelle zu widersprechen. Das weitere Verfahren ergibt sich aus den §§ 59 , 60 ff. des Bremischen Personalvertretungsgesetzes .

(4) ... (5) ...

(6) Die Frauenbeauftragte ist verpflichtet, mit den Personalräten in Angelegenheiten, die die Zielvorstellungen dieses Gesetzes betreffen, eng zusammenzuarbeiten. Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, in regelmäßigen Abständen Einladungen der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zu folgen, um gemeinsame Belange zu koordinieren.

(8) Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, Sprechstunden abzuhalten, die Beschäftigten zu unterrichten und zu beraten sowie Wünsche, Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen.

(9) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der in der Dienststelle beschäftigten Frauen durchzuführen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(10) Im Einvernehmen mit der stellvertretenden Frauenbeauftragten kann die Frauenbeauftragte dieser Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Dies ist der Dienststellenleitung zur Kenntnis zu geben.

Anfahrt

Willy-Brandt-Platz 7

28215 Bremen

Sie finden uns am Nordausgang des Hauptbahnhofs links im Gebäude der Umweltbetriebe Bremen. Gemeinsam mit dem Personalrat –Schulen- und der Schwerbehindertenvertretung sind wir dort im 4. Stock zu finden.

Wissenswertes über das Amt der Frauenbeauftragten (pdf, 281.8 KB)


Landesgleichstellungsgesetz

2. aktualisierte Auflage 2017

Landesgleichstellungsgesetz Bremen Leitfaden 2017 (pdf, 635.2 KB)

Frauenförderplan für die Schulen und Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren der Stadtgemeinde Bremen 2019-2023

Frauenförderplan Schulen (pdf, 5.5 MB)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (pdf, 171 KB)

Genderneutrale Sprache

Fair in der Sprache Genderneutrale Sprache (pdf, 227.5 KB)
Kurzanleitung zum geschlechtergerechten Formulieren (pdf, 631.6 KB)
Orientierungshilfe gendergerechte Sprache (pdf, 671.9 KB)

Gendersensible Arbeit an Schulen

Handreichung Gendersensible Arbeit an Schulen (pdf, 6.7 MB)

UNESCO E-Atlas zu Geschlechtergerechtigkeit in der Bildung

UNESCO E-Atlas zu Geschlechtergerechtigkeit in der Bildung

Geschlechterdemokratie


Geschlechterdemokratie (pdf, 2.2 MB)

Straßenschild mit Schlagworten der Vereinbarkeit links abbiegen Familie rechts abbiegen Beruf

Zertifizierung familienfreundlicher Betrieb

2015 ließ sich die Bildungsbehörde mit dem „Audit Beruf und Familie“ als familienfreundlichen Betrieb zertifizieren. Heute ist sie „Ausgezeichnet familienfreundlich“.
Die familienfreundlichen Angebote innerhalb der Bildungsbehörde:

• Hohe Arbeitszeitflexibilität
• Alternierende Telearbeit
• Mobiles Arbeiten
• Verschiedene Modelle des Sabbaticals
• Spielekiste für Kinder, die im Notfall mit an den Arbeitsplatz genommen werden können
• Intranetseite “Beruf und individuelle Lebensführung”
• Jährliche Informationsveranstaltungen zu Pflegethemen
• Jahresgespräche mit allen Mitarbeiter*innen u.a. auch zu Vereinbarkeitsthemen
• Eltern-Kind-Büro (in Planung)
• Führungsleitbild
• Patenprogramm

Leider gilt das nur für die Behörde selbst. Nicht für die Schulen mit dem größten Beschäftigtenanteil.
Wir Frauenbeauftragten und mehrere Frauenversammlungen fordern von der Senatorin, dass sie auch für Schulen die Zertifizierung in die Wege leitet, wie sie es auf der PV am 9.5.2019 versprochen hat.

Für die Schulen gibt es den Frauenförderplan. Damit ist ein erster Schritt getan, der aber noch nicht weitreichend genug ist. Wir Frauenbeauftragten stehen gemeinsam mit dem Personalrat -Schulen- seit längerem mit der Senatorin in Verhandlungen, die Bremer Schulen zu familienfreundlichen Betrieben zu machen und den an Schule Beschäftigten gesunde Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.
Die Umfrageergebnisse der Frauenversammlungen im Jahr 2019 zum Thema „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ gehen in unsere Verhandlungen ein. Vielen Dank dafür!

Flyer Fortschrittsindex Vereinbarkeit (pdf, 340.9 KB)
Deutscher Gewerkschaftsbund Flyer Vereinbarkeit

Familienpflegezeit

Für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte die Möglichkeit, innerhalb eines befristeten Zeitraumes eine Freistellung ohne Dienstbezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung in der Beschäftigungsdienststelle zu vereinbaren.

Rundschreiben 11_2015 Familienpflegezeit (pdf, 48.5 KB)
Antrag Pflegezeit Beschäftigte (doc, 75.5 KB)
Antrag Pflegezeit Beamte (doc, 85 KB)
Rundschreiben 11_2015 Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte (pdf, 94.3 KB)
Rundschreiben 11-2017 Anlage (pdf, 29.8 KB)

Das Familienportal

Ob Elterngeld, Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschuss - im Familienportal des Bundesfamilienministeriums finden
Familien alle wichtigen Informationen und Beratungsangebote rund um das Thema Familie. Informiert wird über
sämtliche Familienleistungen, aber auch über Themen wie Kinderwunsch, Adoption, Schwangerschaft, Trennung und Alter.
Außerdem kann nach Beratungsstellen vor Ort recherchiert werden und finanzielle Hilfen können mittels Online-Rechner wie den Elterngeldrechner ausgerechnet werden. Antragsformulare sind ebenfalls verlinkt.
Familienportal

Das Familiennetz

Familiennetz

Titelseite Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Zur Reform des Mutterschutzes 2018

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Leitfaden zum Mutterschutzgesetz

Zum 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Mit der Neuregelung gibt es wichtige Verbesserungen, z.B. umfasst der Schutzbereich nun auch Schülerinnen und Studentinnen. Mütter sind bei Geburt eines Kindes mit Behinderung besser geschützt, und der Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist erweitert worden.

Leitfaden zum Mutterschutzgesetz Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (pdf, 3.5 MB)
Arbeitnehmerkammer Mutterschutz (pdf, 1.6 MB)

Elternzeit und Elterngeld

Arbeitnehmerkammer Elterngeld (pdf, 1.6 MB)
ElterngeldPlus Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (pdf, 675 KB)

Alleinerziehende

Alleinerziehende Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (pdf, 458.8 KB)

Diskriminierung

Dienstanweisung Sexuelle Diskriminierung
Dienstanweisung sexuelle Diskriminierung (pdf, 144.1 KB)
Handreichung Und wenn es jemand von uns ist

Abbau von Diskriminierung an Schulen
Praxisleitfaden Abbau Diskriminierung an Schulen (pdf, 590.5 KB)

Konfliktbewältigung

Landesinstitut für Schule Bremen Handreichung Beschwerdemanagement (pdf, 972.7 KB)
Dienstvereinbarung Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz (pdf, 67.1 KB)
Landesinstitut für Schulen Bremen Von der Beschwerde zum Widerspruch (pdf, 61.5 KB)

Gefährdungsanzeige

Musterformular Gefährdungsanzeige (pdf, 109.4 KB)

Kinder,- Jugend- und Elterntelefon

NummergegenKummer

Hilfe-Telefone bei familiären Belastungssituationen

Hilfe-Telefone bei familiären Belastungssituationen

Stärker als Gewalt

Was tun, wenn das Zuhause nicht sicher ist?
Hier gibt es für Betroffene und Nachbar*innen Informationen, Hilfe und Notrufnummern in Zeiten der Corona-Pandemie:

Bundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und Jugend Stärker als Gewalt

Hilfetelefon (mehrsprachig)

Das Hilfetelefon – Unterstützung für Frauen in Not 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr kostenfrei erreichbar: Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten zu lassen. Qualifizierte Beraterinnen stehen den Hilfesuchenden vertraulich zur Seite und vermitteln sie bei Bedarf an Unterstützungsangebote vor Ort, etwa an eine Frauenberatungsstelle oder ein Frauenhaus in der Nähe. Barrierefreiheit und Mehrsprachigkeit sichern den Zugang für Frauen mit Behinderung und geringen Deutschkenntnissen. Auch Angehörigen, Freundinnen und Freunden sowie Fachkräften steht das Hilfetelefon für Fragen und Informationen zur Verfügung.
Hilfetelefon

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Flyer Hilfetelefon (pdf, 945.8 KB)
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Flyer Hilfetelefon leichte Sprache. (pdf, 628.7 KB)
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Gewalt gegen Frauen (pdf, 628.7 KB)

Trauen Sie sich eine Leitungsposition in Schule zu?
Sie wissen es nicht genau?
Sie kennen die Verfahren nicht?
Wir Frauenbeauftragten -Schulen- beraten Sie gerne in Ihrer Karriereplanung.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter unserer Mailadresse:
frauenbeauftragte-schulen@schulverwaltung.bremen.de

Anforderungsprofil für Schulleitungen (pdf, 232.9 KB)
Handbuch Neu in Schulleitung (pdf, 1 MB)
Handreichung Personalgespräche führen (pdf, 339.1 KB)

Neu für Beamtinnen

Gesamtpersonalrat Bremen Ratgeber Frauen und Altersversorgung Beamtinnen (pdf, 823.5 KB)
Antrag Performa Pensionsberechnung (pdf, 1.9 MB)

Neu für Arbeitnehmerinnen

Rentenversicherung Renteninformation (pdf, 497.3 KB)
Rentenversicherung Wege in die Rente (pdf, 307.3 KB)
Rentenversicherung Rentenantrag (pdf, 543.7 KB)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ratgeber zur Rente (pdf, 1.2 MB)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zusätzliche Altersvorsorge (pdf, 631.7 KB)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Erwerbsminderungsrente (pdf, 417.7 KB)

Altersteilzeit (ATZ)

Durch Kindererziehung und Mutterschutz haben besonders weibliche Beschäftige oft Brüche in der Biografie. Manche wurden erst spät verbeamtet, arbeiteten in Teilzeit oder warteten lange auf eine Einstellung. Wie wirkt sich das auf die Pension aus? Reicht die Altersvorsorge? Wann und in welcher Aufteilung sollte die Altersteilzeit beantragt werden?

Wichtige Stichpunkte in Kurzform

  • ATZ beginnt frühestens Anfang des folgenden Schulhalbjahres nach dem 60. Geburtstag und kann über drei oder fünf Jahre laufen.
  • Dabei gibt es im Blockmodell eine aktive und eine passive Arbeitsphase (ca. 2/3 zu 1/3) und im Teilzeitmodell Teilzeit über den gesamten Zeitraum.
  • Grundlage für die Berechnung der ATZ-Arbeitsstunden ist der Durchschnitt der in den letzten zwei Jahren vorher gearbeiteten Unterrichts-Wochenstunden.
  • Der ATZ-Antrag sollte mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der ATZ gestellt werden.
  • Achtung: Der Antrag ist verbindlich, wenn er genehmigt wird.
  • Ein rechtzeitiger Beginn der Planung ist wichtig.

Die Personalsachbearbeiter*innen der Behörde können je ein ATZ-Modell in Teilzeit und im Blockmodell berechnen, das z.B. über drei oder fünf Jahre läuft. Es ist sinnvoll, mit konkreten eigenen Vorstellungen vor Antragsstellung nachzufragen.

Die Performa erteilt Informationen und erstellt Berechnungen über die Pension erst ab einem Alter von 58 Jahren. Dies geschieht auf besonderen Antrag, der zunächst als Formblatt angefordert werden muss. Dieses ist erhältlich bei der Personalsachbearbeitung und sollte über sie weitergeleitet werden.
Der Personalrat Schulen, die Schwerbehindertenvertretung und die GEW beraten ebenfalls.

Gesetzliche Grundlagen

Bremisches Beamtengesetz 2020 (pdf, 228.1 KB)
Beamtenversorgungsgesetz (pdf, 248.6 KB)

Mütterrente

Erklärfilm zur Mütterrente
Kopiervorlage Mütterrente Kinder vor 1992 (pdf, 648.2 KB)

Frauenbeauftragte -Schulen-
bei der Senatorin für Kinder und Bildung
Willy-Brandt-Platz 7
28215 Bremen
Tel: 361 -2453 / -2833 / -83292
frauenbeauftragte-schulen@schulverwaltung.bremen.de
Web: https://www.bildung.bremen.de/233219

Die Online-Formulare, -Texte, -Bilder und -Grafiken sind ein Angebot der Frauenbeauftragten -Schulen-
bei der Senatorin für Kinder und Bildung Bremen. Sie dienen ausschließlich dem persönlichen Service und der persönlichen Information der Nutzerinnen.
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