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Ausbildereignungen

Anerkennung von Ausbildungsstätten

Betriebe aus dem Bereich der Hauswirtschaft, dem Gartenbau und der Landwirtschaft können sich gem. § 27 des Berufsbildungsgesetzes, nach Feststellung der Eignung durch die jeweils zuständige Stelle und deren Anhörung, als Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung anerkennen lassen.

Der Antrag für den Bereich des Gartenbaus und der Landwirtschaft ist bei der Landwirtschaftkammer Bremen, für den Bereich der Hauswirtschaft bei der Senator für Finanzen, zu stellen.

Persönliche Eignung

Personen, die ausbilden möchten und die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte in einem Ausbildungsberuf erforderlich sind, aber nicht über eine bestandene

  • Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung,
  • anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder
  • Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung

verfügen, können sich durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen lassen.

Kontakt

Frau Ingrid Peinemann

23-11

Rembertiring 8-12
28195 Bremen